Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 22.03.2001 - 3 U 77/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,4547
OLG Naumburg, 22.03.2001 - 3 U 77/00 (https://dejure.org/2001,4547)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 22.03.2001 - 3 U 77/00 (https://dejure.org/2001,4547)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 22. März 2001 - 3 U 77/00 (https://dejure.org/2001,4547)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bauvertrag; Vergütung von Bauleistungen; Werklohnanspruch; Hauptabnahme; Förmliche Abnahme

  • Judicialis

    ZPO § 543 Abs. 1; ; BGB § 631

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 543 Abs. 1; BGB § 631
    "Hauptabnahme" zwischen Bauherrin und Hauptunternehmer - Wirkung auf Subunternehmer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • maas-anwaelte.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Fälligkeit zugunsten des Subunternehmers durch Abnahme der Hauptunternehmerleistung?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Fälligkeit zugunsten des Subunternehmers durch Abnahme der Hauptunternehmerleistung? (IBR 2001, 606)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2001, 1289
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Jena, 17.06.1998 - 2 U 997/97

    Führt die Abnahme der HauptU-Leistung auch zur Abnahme der SubU-Leistung?

    Auszug aus OLG Naumburg, 22.03.2001 - 3 U 77/00
    Denn die Subunternehmensverträge vom 28.01.1997 und 07.02.1997 sind hinsichtlich ihres Leistungsinhalts mit dem Werkvertrag zwischen Bauherrin und Hauptunternehmer identisch; die Klägerin hat Leistungsteile aus dem Werkvertrag der Beklagten mit der Bauherrin übernommen (vgl. OLG Jena, Urteil vom 17.06.1998 - 2 U 997/97 Leitsatz mit Anmerkung Horschütz und w. N. in IBR 1998, 520).

    Denn die Subunternehmensverträge vom 28.01.1997 und 07.02.1997 sind hinsichtlich ihres Leistungsinhalts mit dem Werkvertrag zwischen Bauherrin und Hauptunternehmer identisch; die Klägerin hat Leistungsteile aus dem Werkvertrag der Beklagten mit der Sparkasse übernommen (vgl. OLG Jena, Urteil vom 17.06.1998 - 2 U 997/97 Leitsatz mit Anmerkung Horschütz und w. N. in IBR 1998, 520).

  • BGH, 04.07.1996 - VII ZR 125/95

    Vortrag zur Höhe von Mangelbeseitigungskosten

    Auszug aus OLG Naumburg, 22.03.2001 - 3 U 77/00
    Denn der Bundesgerichtshof hat nur für den Fall schlüssigen Vortrags zum einem Baumangel es nicht für geboten erachtet, zu beziffern, in welcher Höhe Leistung wegen des Mangels zurückbehalten wird, weil nach § 320 I BGB das Leistungsverweigerungsrecht nicht auf den Rest der geschuldeten Gegenleistung beschränkt sei (vgl. BGH WM 1996, 2211).
  • OLG Naumburg, 08.02.2013 - 1 U 76/12

    Restwerklohnklage nach schlüsselfertiger Errichtung eines Supermarktes: Abnahme

    Hielt der Beklagte den Markt im Verhältnis zur Fa. ... für geeignet, als Erfüllung angenommen zu werden, konnte er das vom Standpunkt der Klägerin aus betrachtet angesichts identischer Vertragsgestaltungen ihr gegenüber nicht anders handhaben wollen (OLG Naumburg, Urteil vom 22. März 2001, 3 U 77/00 - BeckRS 2001, 30169651), zumal nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge seine Übergabe an die Fa. ... zunächst die Abnahme von der Klägerin voraus setzte.
  • OLG Naumburg, 12.06.2012 - 1 U 101/11

    Beweisaufnahme: Übergehen eines angebotenen Zeugenbeweises für die

    Das Landgericht wird deshalb nicht umhin kommen, sich entweder mit der Abnahme nach § 12 VOB/B 2006 auseinander zu setzen (vgl. hierzu BGH NJW-RR 1993, 1461 f.; OLG Köln NJW-RR 1997, 756; OLG Naumburg, Urteil vom 22. März 2001, 3 U 77/00 - BeckRS 2001, 30169651) oder dem Beweisantritt des Klägers zur Zahlung des Werklohns (Bd. I Bl. 4 d.A.) nachzugehen.
  • LG Bayreuth, 05.05.2017 - 23 O 500/16

    Verjährung

    Damit kommt es insoweit hier auch nicht mehr darauf an, ob die Abnahme der streitgegenständlichen Nachunternehmerleistung durch die Hauptabnahme zwischen Bauherren und Hauptunternehmer erfolgt ist (vgl. Urteil des OLG Naumburg vom 22.03.2001, AZ: 3 U 77/2000) oder durch den Ausgleich der dritten Abschlagsrechnung der Beklagten zu 1) vom 31.01.2011 (Anlagenkonvolut K3) vor dem Hintergrund, dass zu diesem Zeitpunkt die Versicherungsnehmerin der Klägerin gegenüber dem Bauherren ihrerseits bereits abgerechnet hatte.
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